Brennbare Flüssigkeiten

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

(Nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980)

 

Vorbemerkung: Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

  1. sich im Arbeitsgang befinden, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden, als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.

Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

 

§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:

 

1. Gefahrklasse A:

Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar

 

Gefahrklasse A I:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, (z. B. Leichtbenzin, Ottokraftstoff, Benzol, Äther, Zapon- und Nitrolacke, Nitroverdünnung, Äthylacetat, Schwefelkohlenstoff).

 

Gefahrklasse A II:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, (z.B. Leucht- und Heizpetroleum, Testbenzin zur Lackherstellung, Terpentinöl, viele Lackfarben).

 

Gefahrkasse A III:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C, (z.B. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Vaselinöle, Anilin).

 

2. Gefahrklasse B:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. (z. B. Brennspiritus, Äthylalkohol, Aceton, Spiritus- und Acetonlacke, Methanol).

 

Zusammenlagerung verschiedener Gefahrklassen (§8 Abs. 2 und 3 VbF)

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 11 oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A 11 oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A 1 gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 11 oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 hinzuzurechnen.

 

(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse Al mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle 11 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1 angegebenen Werte maßgebend

 

§ 11 Unzulässige Lagerung

Unzulässig ist die Lagerung

 

1. brennbarer Flüssigkeiten

  • in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen, in Arbeitsräumen, in Gast- und Schankräumen,

2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A 11 oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen.

Ort der Lagerung

Art der Behälter

Lagermenge in Litern

AI

AII oder B

1. Wohnung und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen

zerbrechliche Gefäße

1

5

sonstige Gefäße

1

5

2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller)

zerbrechliche Gefäße

1

5

sonstige Gefäße

20

20

3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche

bis 60 m²

zerbrechliche Gefäße

5

10

sonstige Gefäße

60

120

über 60 bis 500 m²

zerbrechliche Gefäße

20

40

sonstige Gefäße

200

400

über 500 m²

zerbrechliche Gefäße

30

60

sonstige Gefäße

300

600

Tabelle I (Grenzwert für anzeigefreie Lagerung)